§ 50 VwGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2008

§ 50.

In Fällen, in denen ein Bescheid vom Verwaltungsgerichtshof teilweise aufgehoben wurde, ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47) so zu beurteilen, wie wenn der Bescheid zur Gänze aufgehoben worden wäre.

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