Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994
§ 50.
(1) Unterirdische Lagerbehälter müssen nach dem Zuschütten der Behältergrube von einer mindestens 20 cm dicken Schicht aus rieselfähigem Feinsand ohne bindige Einschlüsse umgeben sein. Die Körnung des Feinsandes darf 1 mm nicht übersteigen. Die über dem Lagerbehälter aufgebrachte Beschüttung einschließlich der allenfalls bestehenden festen Fahrbahndecke muß mindestens 1 m betragen.
(2) Beträgt die Beschüttung einschließlich der allenfalls bestehenden festen Fahrbahndecke mehr als 1,20 m, so sind mit dem Ansuchen nach § 11 Nachweise darüber vorzulegen, daß die unterirdischen Lagerbehälter, die Rohrleitungen und die Armaturen diesen Beanspruchungen standhalten.
(3) Für Lagerbehälter, die überfahrbar verlegt werden sollen, ist dem Ansuchen nach § 11 jedenfalls der Nachweis darüber anzuschließen, daß die Lagerbehälter, die Rohrleitungen und die Armaturen den dadurch auftretenden statischen und dynamischen Beanspruchungen standhalten.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2023
Gesetzesnummer
10007156
Dokumentnummer
NOR12084725
alte Dokumentnummer
N5199450822J
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