Beschriftung der Fahrzeuge
§ 50.
(1) An allen Außenseiten der Fahrzeuge ist die Fahrzeugnummer anzubringen.
(2) Zumindest rechts vorne sind anzubringen
- 1. Name und Anschrift des Straßenbahnunternehmens oder dessen Geschäftsbezeichnung oder Wappen,
- 2. das Eigengewicht,
- 3. Angaben über die zulässige Nutzlast bei Dienstfahrzeugen und
- 4. der Zeitpunkt der letzten Inspektion.
(3) Die Stellen, an denen Hebezeuge angesetzt werden dürfen, sind zu kennzeichnen.
(4) Die Beschriftungen nach den Abs. 1 bis 3 müssen eindeutig, gut sichtbar und deutlich lesbar sein.
(5) Fensterscheiben müssen mit Ausnahme der Kennzeichnung der Glasscheiben nach § 33 Abs. 5 sowie notwendigen Hinweisen für Fahrgäste nach § 49 so von Beschriftungen freigehalten werden, daß von Fahrgasträumen eine Durchsicht nach Außen vorhanden ist.
jetzt § 49
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2018
Gesetzesnummer
20000465
Dokumentnummer
NOR40005368
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