§ 50 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1975

§ 50.

(1) Der Privatankläger, der Privatbeteiligte, Personen, die für Geldstrafen, Geldbußen oder für die Kosten des Strafverfahrens haften oder die, ohne selbst beschuldigt oder angeklagt zu sein, vom Verfall oder von der Einziehung einer Sache bedroht sind, sowie die gesetzlichen Vertreter dieser Personen können ihre Sache selbst führen; sie können sich auch eines in der Verteidigerliste eingetragenen Rechtsbeistandes oder eines anderen Bevollmächtigten bedienen.(BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 14)

(2) Wenn es dem Gericht angemessen scheint, kann es dem vom Gerichtsort abwesenden Privatankläger, Privatbeteiligten, Haftungspflichtigen und dem vom Verfall oder von der Einziehung Bedrohten auftragen, einen an diesem Orte wohnenden Bevollmächtigten zu bestellen, und anweisen, sich eines in der Verteidigerliste eingetragenen Rechtsbeistandes zu bedienen.(BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 14)

(3) Für die Vertretung eines in der Verteidigerliste eingetragenen Rechtsbeistandes gilt § 45a Abs. 1.

Schlagworte

Nebenbeteiligter, Verfallsbeteiligter, Haftungsbeteiligter, Substitution, Rechtsanwalt

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030348

alte Dokumentnummer

N2197523701S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)