§ 50 SFVO

Alte FassungIn Kraft seit 16.4.2013

2.B Bezeichnung beim Stillliegen

Bezeichnung der Fahrzeuge beim Stillliegen

§ 50.

(1) Beim Stillliegen müssen alle Fahrzeuge, ausgenommen Fahrzeuge nach § 53, führen:

Bei Nacht:

  1. ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht in einer Höhe von mindestens 3 m auf der Fahrwasserseite.

(2) Ein Kleinfahrzeug, ausgenommen Beiboote von Fahrzeugen, darf beim Stillliegen statt der bei Nacht vorgeschriebenen Lichter nach Abs. 1 ein weißes gewöhnliches Licht an einer geeigneten Stelle und so hoch führen, dass es von allen Seiten sichtbar ist.

(3) Die Bezeichnung nach diesem Paragraphen ist nicht erforderlich, wenn

  1. 1. das Fahrzeug in einem Gewässerteil stillliegt, dessen Befahren vorübergehend nicht möglich oder verboten ist,
  2. 2. das Fahrzeug am Ufer stillliegt,
  3. 3. das Fahrzeug völlig zwischen nicht überfluteten Buhnen oder hinter einem nicht überfluteten Längswerk (Leitwerk) stillliegt,
  4. 4. das Fahrzeug am Ufer oder an einer schwimmenden Anlage festgemacht und vom Ufer oder der schwimmenden Anlage aus hinreichend beleuchtet ist,
  5. 5. ein Kleinfahrzeug in einer Breite an einer schwimmenden Anlage festgemacht ist oder
  6. 6. Kleinfahrzeuge in Bojenfeldern oder Bojenzonen stillliegen.

Schlagworte

Vorschiff

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2019

Gesetzesnummer

20008374

Dokumentnummer

NOR40149543

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