§ 50 SchUG-BKV

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1997

Klassenvorstand

§ 50

(1) Der Schulleiter hat für jede Klasse einen Lehrer dieser Klasse als Klassenvorstand zu bestellen.

(2) Dem Klassenvorstand obliegt für seine Klasse in Zusammenarbeit mit den anderen Lehrern

  1. 1. die Abstimmung der Unterrichtsarbeit auf die Leistungssituation der Klasse und die Belastbarkeit der Studierenden,
  2. 2. die Koordination der Bildungsarbeit,
  3. 3. die Beratung der Studierenden in unterrichtlicher Hinsicht,
  4. 4. die Wahrnehmung der erforderlichen organisatorischen Aufgaben und
  5. 5. die Führung der Amtsschriften.

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