Klassenvorstand
§ 50
(1) Der Schulleiter hat für jede Klasse einen Lehrer dieser Klasse als Klassenvorstand zu bestellen.
(2) Dem Klassenvorstand obliegt für seine Klasse in Zusammenarbeit mit den anderen Lehrern
- 1. die Abstimmung der Unterrichtsarbeit auf die Leistungssituation der Klasse und die Belastbarkeit der Studierenden,
- 2. die Koordination der Bildungsarbeit,
- 3. die Beratung der Studierenden in unterrichtlicher Hinsicht,
- 4. die Wahrnehmung der erforderlichen organisatorischen Aufgaben und
- 5. die Führung der Amtsschriften.
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