§ 50 SchSpG

Alte FassungIn Kraft seit 20.8.1994

Verhältnis zu anderen Gesetzen

§ 50

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ist der Bühnendienstvertrag nach billiger Bühnengewohnheit und in deren Ermangelung nach dem allgemeinen bürgerlichen Rechte zu beurteilen. Das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, sowie die Einschränkung der Wirksamkeit einer Schiedsgerichtsvereinbarung nach dem § 9 Abs. 2 zweiter Halbsatz des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 104/1985, finden auf Bühnendienstverträge keine Anwendung.

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