Verhältnis zu anderen Gesetzen
§ 50
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ist der Bühnendienstvertrag nach billiger Bühnengewohnheit und in deren Ermangelung nach dem allgemeinen bürgerlichen Rechte zu beurteilen. Das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, sowie die Einschränkung der Wirksamkeit einer Schiedsgerichtsvereinbarung nach dem § 9 Abs. 2 zweiter Halbsatz des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 104/1985, finden auf Bühnendienstverträge keine Anwendung.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)