§ 50 Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 55

Sonderbestimmungen für das Realgynmasium und
Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung

§ 50.

(1) Der Prüfungskandidat hat gleichzeitig mit der Anmeldung zur Reifeprüfung den erfolgreichen Abschluß der pflichtigen Vorprüfung aus Leibesübungen nachzuweisen. Wenn der rechtzeitige Nachweis infolge schwerer körperlicher Behinderung zum Zeitpunkt des ursprünglichen Vorprüfungstermines nicht möglich ist, kann dieser Nachweis bis zum Beginn der schriftlichen Klausurarbeit erbracht werden.

(2) Abweichend von § 8 Abs. 1 hat die Klausurprüfung folgende Prüfungsgebiete zu umfassen:

  1. 1. bei drei Klausurarbeiten (Abs. 5)
  1. a) Deutsch,
  2. b) Latein oder Erste lebende Fremdsprache oder Zweite lebende Fremdsprache,
  3. c) Mathematik;
  1. 2. bei vier Klausurarbeiten
  1. a) Deutsch,
  2. b) Latein oder Erste lebende Fremdsprache oder Zweite lebende Fremdsprache,
  3. c) Mathematik,
  4. d) Sportkunde oder eine weitere Fremdsprache.

(3) Die Klausurarbeit in Sportkunde hat drei Aufgaben zu umfassen. Die Arbeitszeit hat vier Stunden zu betragen. Bei der Behandlung der Aufgaben soll der Prüfungskandidat den Nachweis erbringen, daß er gemäß den Bildungs- und Lernzielen der Sportkunde befähigt ist, Aufgaben mittleren Schwierigkeitsgrades inhaltlich zu erfassen, in den sachlichen Zusammenhang richtig einzuordnen und in angemessener Weise zu besprechen.

(4) Der Vorschlag für die Klausurarbeit in Sportkunde hat zwei Aufgabenstellungen mit drei verschiedenartigen Aufgaben zu umfassen.

(5) Abweichend von § 18 Abs. 1 Z 1 haben in der Gegenstandsgruppe A die Prüfungsgebiete Musikerziehung und Bildnerische Erziehung zu entfallen und ist in der Gegenstandsgruppe C das Prüfungsgebiet Sportkunde einzufügen. Bei drei Klausurarbeiten (Abs. 2 Z 1) und bei vier Klausurarbeiten dann, wenn gemäß Abs. 2 Z 2 lit. d eine Fremdsprache gewählt wurde, ist für die mündliche Prüfung Sportkunde zu wählen. Die mündliche Teilprüfung aus Sportkunde kann auch ohne den Besuch eines vertiefenden Wahlpflichtgegenstandes als vertiefende mündliche Schwerpunktprüfung gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 abgelegt werden.

Schlagworte

Bildungsziel

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2025

Gesetzesnummer

10009735

Dokumentnummer

NOR12124340

alte Dokumentnummer

N7199224426J

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