§ 50 Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und in der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (einschließlich der Schulen für Berufstätige)

Alte FassungIn Kraft seit 07.4.1993

§ 50.

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft:

  1. 1. die Verordnung über die Vorprüfung zur Reife- und Befähigungsprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik, BGBl. Nr. 139/1988,
  2. 2. die Verordnung über die Reife- und Befähigungsprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik, BGBl. Nr. 140/1988,
  3. 3. die Verordnung über die Befähigungsprüfung für Sonderkindergärtnerinnen, BGBl. Nr. 423/1986 und
  4. 4. die Verordnung über die Reife- und Befähigungsprüfung in der Bildungsanstalt für Erzieher, BGBl. Nr. 438/1989.

Schlagworte

Reifeprüfung

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2025

Gesetzesnummer

10009892

Dokumentnummer

NOR12124749

alte Dokumentnummer

N7199327001J

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