§ 50.
(1) Jeder Rechtsanwalt und seine Hinterbliebenen haben bei Vorliegen der Voraussetzungen und bei Eintritt des Versorgungsfalls Anspruch auf Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung.
(2) Dieser Anspruch ist in den Satzungen der Versorgungseinrichtungen nach festen Regeln festzusetzen. Hierbei sind folgende Grundsätze zu beachten:
- 1. Anspruchsberechtigt sind nur Rechtsanwälte, die zur Zeit des Eintritts des Versorgungsfalls in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragen gewesen sind, sowie die Witwe beziehungsweise der Witwer (der geschiedene Ehegatte) und die Kinder eines Rechtsanwalts, der im Zeitpunkt seines Todes in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragen gewesen ist oder einen Anspruch auf eine Versorgungsleistung gehabt hat.
- 2. Voraussetzungen für den Anspruch sind
- a) die Eintragung in der Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer durch insgesamt zehn Jahre; diese Frist erhöht sich auf fünfzehn Jahre, wenn der Rechtsanwalt erstmals nach Vollendung seines 50. Lebensjahrs eingetragen worden ist. Für den Fall der Altersversorgung muß der Rechtsanwalt mindestens fünf Jahre ohne Unterbrechung unmittelbar vor Eintritt des Versorgungsfalls eingetragen gewesen sein. Die Frist von zehn Jahren vermindert sich für den Fall der Berufsunfähigkeits- und der Hinterbliebenenversorgung auf fünf Jahre, wenn der Rechtsanwalt erstmals vor Vollendung seines 50. Lebensjahrs eingetragen worden ist;
- b) im Fall der Altersversorgung die Vollendung des 68. Lebensjahrs;
- c) im Fall der Alters- und der Berufsunfähigkeitsversorgung der Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft;
- d) im Fall der Witwen-(Witwer-)versorgung, daß die Ehe vor Vollendung des 65. Lebensjahrs des verstorbenen Rechtsanwalts geschlossen worden ist, es sei denn, daß der Altersunterschied zwischen dem verstorbenen Rechtsanwalt und der Witwe beziehungsweise dem Witwer weniger als 30 Jahre beträgt oder daß der Ehe Kinder entstammen;
- e) im Fall der Versorgung des geschiedenen Ehegatten, daß
- aa) der verstorbene Rechtsanwalt zur Zeit des Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) auf Grund eines gerichtlichen Urteils, eines gerichtlichen Vergleichs oder einer vor Auflösung der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte, sofern und solange der geschiedene Ehegatte nicht eine neue Ehe geschlossen hat,
- bb) das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach § 61 Abs. 3 Ehegesetz enthält,
- cc) die Ehe mindestens fünfzehn Jahre gedauert und
- dd) der Ehegatte im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Urteils auf Auflösung der Ehe das 40. Lebensjahr vollendet hat.
Die unter lit. dd genannte Voraussetzung entfällt, wenn der Ehegatte seit dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Urteils erwerbsunfähig ist oder nach dem Tod des Rechtsanwalts eine Waisenrente im Sinn der Z 1 anfällt, sofern dieses Kind aus der aufgelösten Ehe stammt oder von den Ehegatten gemeinsam an Kindes Statt angenommen worden ist und das Kind in allen diesen Fällen im Zeitpunkt des Todes des Rechtsanwalts ständig in Hausgemeinschaft mit dem anspruchsberechtigten Ehegatten lebt. Das Erfordernis der ständigen Hausgemeinschaft entfällt bei nachgeborenen Kindern.
- 3. Jeder Versorgungsanspruch wird mit Ablauf des Monats wirksam, in dem alle Voraussetzungen des betreffenden Anspruchs erfüllt sind.
- 4. Der Versorgungsanspruch der Witwe beziehungsweise des Witwers (des geschiedenen Ehegatten) endet mit ihrer Wiederverehelichung.
- 5. Der Versorgungsanspruch des Kindes endet mit dem der Vollendung des 19. Lebensjahrs folgenden Jahresletzten; im Fall einer darüber hinausgehenden ordnungsgemäßen Berufsausbildung mit deren Abschluß, spätestens jedoch mit dem letzten Tag des Jahres, in dem das Kind das 26. Lebensjahr vollendet hat.
(3) In den Satzungen der Versorgungseinrichtungen können auch über die im Abs. 2 festgelegten Grundsätze hinausgehende, für die Versorgungsberechtigten günstigere Regelungen festgesetzt werden, insbesondere ein günstigeres Anfallsalter sowie günstigere Wartezeiten; bei der Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung kann auf das Erfordernis der Wartezeit ganz verzichtet werden. Die Satzungen können auch vorsehen, daß ehemalige Rechtsanwälte sowie deren Hinterbliebene bei Weiterentrichtung von Beiträgen in die Versorgungseinrichtung, bei deren Höhe der Entfall der Erbringung von Verfahrenshilfeleistungen zu berücksichtigen ist, anspruchsberechtigt bleiben. Zusätzlich zu den auf dem Umlagesystem beruhenden Versorgungseinrichtungen können in den Satzungen auch nach dem Kapitaldeckungsverfahren gestaltete Versorgungseinrichtungen geschaffen werden, bei denen die Versorgungsansprüche ausschließlich nach den eingezahlten Beträgen und Prämien berechnet werden, auf das Erfordernis der Wartezeit ganz verzichtet werden kann und der Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft keine Anspruchsvoraussetzung ist.
(4) Die Rechtsanwaltskammern können auch Einrichtungen zur Versorgung ihrer Mitglieder und deren Angehörigen sowie sonstiger Personen, die Leistungen aus der Versorgungseinrichtung (§ 49) beziehen, für den Fall der Krankheit schaffen, die die Voraussetzungen des § 5 GSVG erfüllen. Diese Einrichtungen können auch in einer von der Rechtsanwaltskammer abgeschlossenen vertraglichen Gruppenversicherung bestehen.
(5) Bei der Bemessung von zusätzlichen Leistungen nach Abs. 3 und 4 ist auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kammermitglieder Bedacht zu nehmen.
Schlagworte
Altersversorgung, Berufsunfähigkeitsversorgung, Witwenversorgung,
Witwerversorgung
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2017
Gesetzesnummer
10001673
Dokumentnummer
NOR40012490
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