Änderungsdienst
§ 50.
Über das in § 48 vorgesehene Zur-Verfügung-Stellen von Daten hinaus kann der Bundesminister für Inneres, soweit zulässigerweise eine personenbezogene Datenanwendung geführt wird, auf Verlangen die Änderungen dieser Daten gegen Kostenersatz insofern zur Verfügung stellen, als die jeweiligen verschlüsselten bPK der geänderten Datensätze bekannt gegeben werden. Werden bPK für die Verwendung im privaten Bereich bekannt gegeben, kann die Änderung von Daten zum Tod einer Person gegen Kostenersatz zur Verfügung gestellt werden. § 48 bleibt unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2018
Gesetzesnummer
20008228
Dokumentnummer
NOR40147121
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