§ 50 PStG 2013

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2013

Änderungsdienst

§ 50.

Über das in § 48 vorgesehene Zur-Verfügung-Stellen von Daten hinaus kann der Bundesminister für Inneres, soweit zulässigerweise eine personenbezogene Datenanwendung geführt wird, auf Verlangen die Änderungen dieser Daten gegen Kostenersatz insofern zur Verfügung stellen, als die jeweiligen verschlüsselten bPK der geänderten Datensätze bekannt gegeben werden. Werden bPK für die Verwendung im privaten Bereich bekannt gegeben, kann die Änderung von Daten zum Tod einer Person gegen Kostenersatz zur Verfügung gestellt werden. § 48 bleibt unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2018

Gesetzesnummer

20008228

Dokumentnummer

NOR40147121

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