§ 50 Prüfungsordnung BMHS

Alte FassungIn Kraft seit 23.6.2015

Klausurprüfung

§ 50.

(1) Die Klausurprüfung umfasst

  1. 1. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ (180 Minuten, schriftlich) und
  2. 2. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“ (180 Minuten, schriftlich) und
  3. 3. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Küche“ (300 Minuten einschließlich Vorbereitungszeit, praktisch) und
  4. 4. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Restaurant“ (300 Minuten einschließlich Vorbereitungszeit, praktisch).

(2) Das Prüfungsgebiet „Küche“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst den Pflichtgegenstand „Küchenorganisation und Kochen“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Restaurant“ gemäß Abs. 1 Z 4 umfasst den Pflichtgegenstand „Serviceorganisation und Servieren“.

Schlagworte

Unterrichtsbereich, Reifeprüfung

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

20007846

Dokumentnummer

NOR40171679

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