Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968
§ 50.
Von der Postbeförderung ausgeschlossen sind lebende Tiere, die mit einer auf Menschen übertragbaren Krankheit behaftet, giftig oder sonstwie gefährlich sind, sowie alle bei den Österreichischen Bundesbahnen nicht als Expreßgut zugelassenen Sachen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12145926
alte Dokumentnummer
N9195722606L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)