§ 50 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1968

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968

§ 50.

Von der Postbeförderung ausgeschlossen sind lebende Tiere, die mit einer auf Menschen übertragbaren Krankheit behaftet, giftig oder sonstwie gefährlich sind, sowie alle bei den Österreichischen Bundesbahnen nicht als Expreßgut zugelassenen Sachen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12145926

alte Dokumentnummer

N9195722606L

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