§ 50 PG 1965

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2003

Unterhaltsbeitrag für ehemalige Beamte des Ruhestandes

§ 50

(1) § 50.Dem ehemaligen Beamten des Ruhestandes, dessen Anspruch auf Ruhegenuß infolge gerichtlicher oder disziplinärer Verurteilung erloschen ist, gebührt ein monatlicher Unterhaltsbeitrag in der Höhe von 75 vH des Ruhegenusses, auf die der ehemalige Beamte Anspruch hätte, wenn er nicht verurteilt worden wäre.

(2) Der Unterhaltsbeitrag kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen von dem der Tilgung der Verurteilung folgenden Monatsersten an mit Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen bis zum Betrag des Ruhegenusses erhöht werden, auf die der ehemalige Beamte Anspruch hätte, wenn er nicht verurteilt worden wäre. Das gleiche gilt für den Fall einer disziplinären Verurteilung, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung drei Jahre verstrichen sind.

(3) Die Bestimmungen der §§ 42 bis 45 sind sinngemäß anzuwenden.

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