Ergänzungsausbildung
§ 50
(1) Die Ergänzungsausbildung hat den Bedingungen des Nostrifikationsbescheides entsprechend eine theoretische Ausbildung, Ergänzungsprüfungen und Praktika zu umfassen.
(2) Jede Ergänzungsprüfung ist in deutscher Sprache abzulegen. Eine Ergänzungsprüfung ist als
- 1. mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission oder
- 2. schriftliche Prüfung, die von der Prüfungskommission zu beurteilen ist,
abzuhalten.
(3) Der Beurteilung einer Ergänzungsprüfung ist der Prüfungserfolg im betreffenden Unterrichtsfach zugrunde zu legen. Die Beurteilungsstufen gemäß § 38 Abs. 3 sind anzuwenden.
(4) Die Leistungen im Rahmen eines Praktikums sind gemäß § 25 Abs. 3 zu beurteilen.
(5) Nostrifikanten/Nostrifikantinnen sind zahlenmäßig nicht auf Gruppen gemäß § 19 Abs. 3 anzurechnen.
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