§ 50 Pflh-AV

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1999

Ergänzungsausbildung

§ 50

(1) Die Ergänzungsausbildung hat den Bedingungen des Nostrifikationsbescheides entsprechend eine theoretische Ausbildung, Ergänzungsprüfungen und Praktika zu umfassen.

(2) Jede Ergänzungsprüfung ist in deutscher Sprache abzulegen. Eine Ergänzungsprüfung ist als

  1. 1. mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission oder
  2. 2. schriftliche Prüfung, die von der Prüfungskommission zu beurteilen ist,

abzuhalten.

(3) Der Beurteilung einer Ergänzungsprüfung ist der Prüfungserfolg im betreffenden Unterrichtsfach zugrunde zu legen. Die Beurteilungsstufen gemäß § 38 Abs. 3 sind anzuwenden.

(4) Die Leistungen im Rahmen eines Praktikums sind gemäß § 25 Abs. 3 zu beurteilen.

(5) Nostrifikanten/Nostrifikantinnen sind zahlenmäßig nicht auf Gruppen gemäß § 19 Abs. 3 anzurechnen.

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