§ 50 Pflanzenschutzgesetz 2011

Alte FassungIn Kraft seit 21.6.2013

Vollzugsklausel

§ 50.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich

  1. 1. des § 5 Abs. 5, soweit es die Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betrifft, der Bundesminister für Inneres,
  2. 2. des § 26 Abs. 2 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen, für Verkehr, Innovation und Technologie und für Wirtschaft, Familie und Jugend,
  3. 3. des § 28 Abs. 1 zweiter Satz, des § 32, des § 36 Abs. 3, soweit es die Mitwirkung von Zollorganen betrifft, der Bundesminister für Finanzen,
  4. 4. des § 38 Abs. 1 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
  5. 5. des § 38 Abs. 3 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und
  6. 6. der sonstigen Angelegenheiten der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

    betraut.

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