§ 50 Patentanwaltsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 07.7.1967

§ 50.

(1) Der Disziplinarrat besteht aus einem rechtskundigen Mitglied des Patentamtes als Vorsitzenden sowie aus zwei Patentanwälten als Beisitzern.

(2) Der Disziplinarsenat besteht aus einem Richter als Vorsitzenden sowie aus einem rechtskundigen und einem fachtechnischen Mitglied des Patentamtes und zwei Patentanwälten als Beisitzern.

(3) Die Mitglieder des Disziplinarrates und des Disziplinarsenates dürfen nicht dem Vorstand (§ 35) angehören.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10002093

Dokumentnummer

NOR12027671

alte Dokumentnummer

N2196714686T

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