§ 50.
(1) Der Disziplinarrat besteht aus einem rechtskundigen Mitglied des Patentamtes als Vorsitzenden sowie aus zwei Patentanwälten als Beisitzern.
(2) Der Disziplinarsenat besteht aus einem Richter als Vorsitzenden sowie aus einem rechtskundigen und einem fachtechnischen Mitglied des Patentamtes und zwei Patentanwälten als Beisitzern.
(3) Die Mitglieder des Disziplinarrates und des Disziplinarsenates dürfen nicht dem Vorstand (§ 35) angehören.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2023
Gesetzesnummer
10002093
Dokumentnummer
NOR12027671
alte Dokumentnummer
N2196714686T
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