§ 50 ORF-G

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2010

Übergangsbestimmungen

§ 50.

(1) Für das Sport-Spartenprogramm gemäß § 4b hat der Österreichische Rundfunk der Regulierungsbehörde ein Angebotskonzept (§ 5a) erstmals bis spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 zu übermitteln. Bis zu diesem Zeitpunkt sowie bis zum Ablauf der in § 5a Abs. 2 genannten Frist nach Übermittlung des Angebotskonzeptes darf das Sport-Spartenprogramm jedenfalls bereitgestellt werden. Das Sport-Spartenprogramm ist im Rahmen von § 4b keiner Auftragsvorprüfung zu unterziehen.

(2) Für Online-Angebote gemäß § 4e, die vom Österreichischen Rundfunk bereits am 31. Jänner 2008 bereitgestellt wurden oder vom Österreichischen Rundfunk zwischen dem 31. Jänner 2008 und dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 neu geschaffen oder geändert wurden, hat der Österreichische Rundfunk der Regulierungsbehörde Angebotskonzepte (§ 5a) erstmals bis spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 zu übermitteln. In diesem Zeitraum darf der Österreichische Rundfunk diese Online-Angebote weiter bereitstellen. Derartige Angebote sind keiner Auftragsvorprüfung zu unterziehen.

(3) Für Online-Angebote gemäß § 4f geltenden folgende Übergangsbestimmungen:

  1. 1. Für Online-Angebote gemäß § 4f, die vom Österreichischen Rundfunk bereits am 31. Jänner 2008 bereitgestellt wurden, hat der Österreichische Rundfunk der Regulierungsbehörde Angebotskonzepte (§ 5a) erstmals bis spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 zu übermitteln. In diesem Zeitraum darf der Österreichische Rundfunk diese Online-Angebote weiter bereitstellen. Derartige Angebote sind keiner Auftragsvorprüfung zu unterziehen. Abweichend von den vorstehenden Sätzen sind die Angebote Futurezone.ORF.at und oe3.orf.at/instyle mit 1. Oktober 2010 einzustellen.
  2. 2. Für Online-Angebote gemäß § 4f, die vom Österreichischen Rundfunk zwischen dem 31. Jänner 2008 und dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 neu geschaffen oder geändert wurden, hat der Österreichische Rundfunk der Regulierungsbehörde Angebotskonzepte (§ 5a) erstmals bis spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 zu übermitteln. Sind die Voraussetzungen des § 6 im Vergleich zu den am 31. Jänner 2008 bestehenden Online-Angeboten gemäß § 4f erfüllt, ist innerhalb der im ersten Satz genannten Frist auch eine Auftragsvorprüfung durchzuführen. Online-Angebote gemäß Abs. 3 Z 2 dürfen bis zum Ablauf der in § 5a Abs. 2 genannten Frist oder gegebenenfalls bis zum Abschluss der Auftragsvorprüfung ohne kommerzielle Kommunikation bereitgestellt werden.

(4) Der Österreichische Rundfunk hat die Anleitung zur Trennungsrechnung gemäß § 39 Abs. 5 innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 zu erstellen. Die erforderlichen Maßnahmen zur organisatorischen und rechnerischen Trennung gemäß § 8a sind bis zum 31. Dezember 2010 abzuschließen.

(5) Bei der Erstellung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses für das Jahr 2010 sind die Bestimmungen des 9. Abschnittes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 anzuwenden. Beim Maßstab der Prüfung ist auf die Übergangsperiode im Sinne des vorstehenden Absatzes Bedacht zu nehmen.

(6) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 ist die zuletzt gemäß § 40 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 159/2005 bestellte Prüfungskommission aufgelöst.

(7) Die in den § 3 Abs. 4a, 6 und 7 sowie § 5 Abs. 1 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 vorgesehenen Anzeigen hat der Österreichische Rundfunk bis spätestens sechs Monate nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 zu erstatten.

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