§ 50 KOVG 1957

Alte FassungIn Kraft seit 12.7.1957

ABSCHNITT XI.

Fristen.

§ 50.

(1) Jeder Versorgungsanspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt seiner Voraussetzungen geltend gemacht wird. Der Lauf dieser Frist ist so lange gehemmt, als der Versorgungswerber unfreiwillig im Auslande weilt oder aus anderen, von ihm nicht zu vertretenden Umständen an der Geltendmachung seines Anspruches gehindert ist.

(2) Eine Versorgungsberechtigung besteht nur für Dienstbeschädigungen, die innerhalb der im Abs. 1 bezeichneten Frist geltend gemacht worden sind. Der Lauf dieser Frist beginnt für Dienstbeschädigungen, die sich auf ein nach dem 1. Oktober 1938 eingetretenes schädigendes Ereignis gründen, nicht vor Eintritt der Wirksamkeit dieses Bundesgesetzes. Ist das schädigende Ereignis vor dem 1. Oktober 1938 eingetreten, so ist jeder Versorgungsanspruch erloschen, der nicht innerhalb der Frist geltend gemacht worden ist, die nach den vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Vorschriften über die Anmeldefrist zu beachten war.

(3) Hat ein Elternteil die Anmeldung des Versorgungsanspruches fristgerecht erstattet, so kann im Falle des Ablebens dem überlebenden Elternteile der Einwand der Fristversäumnis nicht entgegengehalten werden.(BGBl. Nr. 169/1954, Art. I Z. 12.)

(4) Der Anspruch auf Krankengeld (§ 28) und Familiengeld (§ 29) ist von Beschädigten, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert oder freiwillig versichert sind, nach Ablauf der Leistungspflicht des Trägers der Krankenversicherung (§ 26) bei sonstigem Ausschlusse für die rückliegende Zeit binnen sechs Wochen geltend zu machen.(BGBl. Nr. 169/1954, Art. I Z. 13)

(5) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung kann die Nachsicht von den Folgen der Versäumnis der fristgerechten Geltendmachung von Versorgungsansprüchen, die sich auf ein nach dem 1. Oktober 1938 eingetretenes schädigendes Ereignis gründen, bewilligen, wenn der Ausschluß von den Versorgungsansprüchen eine besondere Härte bedeuten würde und berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen. Das Bundesministerium für soziale Verwaltung bestimmt in solchen Fällen, von welchem Zeitpunkt an die Versorgungsleistungen zu gewähren sind. Eine Fristnachsicht, die nach früher geltendem Versorgungsrecht erteilt worden ist, gilt als Nachsicht im Sinne dieses Bundesgesetzes.(BGBl. Nr. 169/1954, Art. I Z. 13)

(6) Für die im § 3 Abs. 2 genannten Personen beginnt der Lauf der im Abs. 1 bezeichneten Frist mit dem Zeitpunkte der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft, frühestens mit 1. September 1953.(BGBl. Nr. 103/1953, Art. II)

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2024

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR12094341

alte Dokumentnummer

N6195711698A

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