§ 50.
Lastkraftwagen zur Beförderung von mehr als acht Personen
(1) Für Lastkraftwagen, die gemäß § 106 Abs. 5 des Kraftfahrgesetzes 1967 zur Beförderung von mehr als acht Personen, abgesehen vom Lenker, verwendet werden dürfen, gelten die Bestimmungen des § 39 Abs. 2 bis 4, § 47 Abs. 1 lit. a, b und d bis f und Abs. 2 und § 48 sinngemäß.
(2) Die Sitze (Sitzbänke) müssen so befestigt sein, dass sie allen im Betrieb auftretenden Beanspruchungen gewachsen sind und, wenn sie nicht unmittelbar an Wänden angebracht sind, feste Seiten- und Rückenlehnen aufweisen. An umlegbaren Seiten- oder Rückwänden dürfen keine Sitze befestigt sein.
(3) Die Ladefläche muß mit Seitenwänden oder einer Brüstung von mindestens 90 cm Höhe versehen sein; in einer Höhe von 120 cm muß eine Stützleiste von ausreichender Festigkeit angebracht sein. Der durch das Überdecken der Ladefläche gebildete Raum muß mindestens 160 cm hoch sein. Bei im Abs. 1 angeführten Lastkraftwagen mit kippbarer Ladefläche muß die Wirkung der Kippvorrichtung aufgehoben werden können.
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