IV. Hauptstück
Gebühren Gerichtsgebühren
§ 50.
In Verfahren vor dem Kartellgericht und dem Kartellobergericht sind folgende Gerichtsgebühren zu entrichten:
- 1. für ein Verfahren über die Prüfung eines Zusammenschlusses (§ 11) eine Rahmengebühr bis 30.000 Euro;
- 2. für ein Verfahren über die Abstellung einer Zuwiderhandlung (§§ 26, 27 und 28 Abs. 1) eine Rahmengebühr bis 30.000 Euro;
- 3. für ein Verfahren über Feststellungen (§ 28 Abs. 2) eine Rahmengebühr bis 15.000 Euro;
- 4. für ein Verfahren über die Verhängung einer Geldbuße (§ 29), das nicht mit einem Verfahren nach Z 2 verbunden ist, eine Rahmengebühr bis 30.000 Euro;
- 5. für ein Verfahren über die Verhängung von Zwangsgeldern (§ 35) eine Rahmengebühr bis 7.500,-- Euro.
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