§ 50 KartG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2006

IV. Hauptstück

Gebühren Gerichtsgebühren

§ 50.

In Verfahren vor dem Kartellgericht und dem Kartellobergericht sind folgende Gerichtsgebühren zu entrichten:

  1. 1. für ein Verfahren über die Prüfung eines Zusammenschlusses (§ 11) eine Rahmengebühr bis 30.000 Euro;
  2. 2. für ein Verfahren über die Abstellung einer Zuwiderhandlung (§§ 26, 27 und 28 Abs. 1) eine Rahmengebühr bis 30.000 Euro;
  3. 3. für ein Verfahren über Feststellungen (§ 28 Abs. 2) eine Rahmengebühr bis 15.000 Euro;
  4. 4. für ein Verfahren über die Verhängung einer Geldbuße (§ 29), das nicht mit einem Verfahren nach Z 2 verbunden ist, eine Rahmengebühr bis 30.000 Euro;
  5. 5. für ein Verfahren über die Verhängung von Zwangsgeldern (§ 35) eine Rahmengebühr bis 7.500,-- Euro.

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