§ 50 Kanzleipersonal-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1980

Verbindung der Grundbuchsführerprüfung mit der ersten Kanzleiprüfung

§ 50.

Die Grundbuchsführerprüfung kann mit der ersten Kanzleiprüfung in der Weise verbunden werden, daß diese Prüfungen nacheinander entweder an demselben Tage oder an zwei unmittelbar folgenden Tagen abgelegt werden.

Die Aufhebung ist durch das Inkrafttreten der Verordnung BGBl. Nr.

182/1987 wirksam geworden.

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2019

Gesetzesnummer

10008062

Dokumentnummer

NOR12092197

alte Dokumentnummer

N61897121000

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