Verbindung der Grundbuchsführerprüfung mit der ersten Kanzleiprüfung
§ 50.
Die Grundbuchsführerprüfung kann mit der ersten Kanzleiprüfung in der Weise verbunden werden, daß diese Prüfungen nacheinander entweder an demselben Tage oder an zwei unmittelbar folgenden Tagen abgelegt werden.
Die Aufhebung ist durch das Inkrafttreten der Verordnung BGBl. Nr.
182/1987 wirksam geworden.
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2019
Gesetzesnummer
10008062
Dokumentnummer
NOR12092197
alte Dokumentnummer
N61897121000
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