ABSCHNITT 8
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 50
(1) § 50.Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1979 in Kraft.
(2) Die Neufassung des § 35, die Aufhebung der §§ 36 bis 45 sowie der § 53 Abs. 2 treten mit 1. Dezember 1998 in Kraft und sind auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwenden, die nach dem 30. November 1998 geschlossen worden sind.
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