§ 50 IPRG

Alte FassungIn Kraft seit 13.1.1999

ABSCHNITT 8

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 50

(1) § 50.Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1979 in Kraft.

(2) Die Neufassung des § 35, die Aufhebung der §§ 36 bis 45 sowie der § 53 Abs. 2 treten mit 1. Dezember 1998 in Kraft und sind auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwenden, die nach dem 30. November 1998 geschlossen worden sind.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)