§ 50 HGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2001

2. Abschnitt

Sonstige Bestimmungen Strafbestimmung

§ 50.

Wer den im § 33 Abs. 4, § 34 Abs. 1 erster Satz, § 43 Abs. 5 oder im § 47 Abs. 3 erster Satz festgelegten Pflichten zuwiderhandelt oder in den Fällen des § 33, § 34 Abs. 1, § 43 oder des § 47 unwahre oder unvollständige Angaben macht, begeht, sofern diese Tat nicht einen gerichtlich strafbaren Tatbestand darstellt, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser Behörde, mit Geldstrafe bis zu 700 Euro zu bestrafen.

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