§. 50.
In Personalsachen üben sie gegenüber dem im Amte und außerhalb desselben im Baubezirke befindlichen technischen Beamten- und Dienerpersonale diejenige Disciplinargewalt aus, die sonst den Kreisbehörden gegenüber den ihnen Untergeordneten gleicher Dienststufen zukommt.
Insbesondere steht ihnen zu:
- a) die Beeidigung der beim Amte oder im Baubezirke angestellten Beamten und Diener;
- b) die Ernennung, Beförderung und Entlassung der Diener;
- c) die Aufnahme von Diurnisten oder die Hintangebung von Zeichnungsarbeiten gegen besonderes Entgelt nach Maßgabe der erhaltenen Bewilligung der hiefür erforderlichen Auslagen;
- d) die Uebersetzung der Diener innerhalb des Baubezirkes;
- e) die Bewilligung von Urlauben für die ausübenden Beamten bis zu vierzehn Tagen, für die Diener bis zu einem Monate;
- f) die Sperrung der Gehalte oder Löhne der Beamten und Diener in den vorschriftsmäßig bestimmten Fällen;
- g) in besonders dringenden Fällen die Suspension der Beamten vom Amte und Gehalte gegen gleichzeitige Anzeige an die Landesstelle.
Schlagworte
Beamtenpersonal, Disziplinargewalt, Übersetzung
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Gesetzesnummer
10000003
Dokumentnummer
NOR40027644
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