§ 50.
(1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
- 1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
- 2. im Falle der Taubheit oder praktischen Taubheit durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2) Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind durch ein Zeugnis der Gemeinde oder der Fürsorgebehörde des Wohnsitzes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2023
Gesetzesnummer
10011413
Dokumentnummer
NOR12147730
alte Dokumentnummer
N9197042639L
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