§ 50 EStG

Alte FassungIn Kraft seit 30.7.1988

Kennzeichnung der Lohnsteuerkarten

§ 50

§ 50. Die Lohnsteuerkarten sind von der Gemeinde fortlaufend mit Nummern zu versehen. In den Haushaltslisten (§ 118 der Bundesabgabenordnung) sind

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