§ 50 EisbAV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Ausbildungsteilnahme

§ 50

Zur Ausbildung für Arbeiten als Sicherungsaufsicht (§ 49 Z 2) dürfen Ausbildungseinrichtungen nur Personen als Kursteilnehmer zulassen, die bereits über einen Nachweis der Fachkenntnisse für Arbeiten als Sicherungsposten (§ 49 Z 1) verfügen.

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