Verfall des Erholungsurlaubes
§ 50.
Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn der Bedienstete den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein. Hat der Bedienstete einen Karenzurlaub nach den §§ 15 bis 15b und 15d des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221 (MSchG), oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes, BGBl. Nr. 651/1989 (EKUG), in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um jenen Zeitraum hinausgeschoben, um den dieser Karenzurlaub das Ausmaß von zehn Monaten übersteigt.
1. ÜR: Art. XXIV Abs. 3, 5 und 6, BGBl. Nr. 408/1990
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 408/1990
Schlagworte
BGBl. Nr. 221/1979
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2018
Gesetzesnummer
10008587
Dokumentnummer
NOR12104653
alte Dokumentnummer
N6199011943H
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