§ 50 Bundesforste-Dienstordnung 1986

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1990

Verfall des Erholungsurlaubes

§ 50.

Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn der Bedienstete den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein. Hat der Bedienstete einen Karenzurlaub nach den §§ 15 bis 15b und 15d des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221 (MSchG), oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes, BGBl. Nr. 651/1989 (EKUG), in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um jenen Zeitraum hinausgeschoben, um den dieser Karenzurlaub das Ausmaß von zehn Monaten übersteigt.

1. ÜR: Art. XXIV Abs. 3, 5 und 6, BGBl. Nr. 408/1990

2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 408/1990

Schlagworte

BGBl. Nr. 221/1979

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2018

Gesetzesnummer

10008587

Dokumentnummer

NOR12104653

alte Dokumentnummer

N6199011943H

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