§ 50 Bundesbahngesetz

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2003

6. Teil

Sonderbestimmungen Abgabenrechtliche Begünstigungen

§ 50

(1) § 50.Für die in diesem Bundesgesetz geregelten Gründungs-, Umgründungs-, Verschmelzungs- und Umwandlungsvorgänge und die damit im Zusammenhang stehenden Rechtsgeschäfte oder rechtsgeschäftlichen Erklärungen sind keine bundesgesetzlich geregelten Abgaben zu entrichten.

(2) Die ÖBB-Infrastruktur Bau AG und die ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG sind von bundesgesetzlichen Abgaben mit Ausnahme der Umsatzsteuer, von den Bundesverwaltungsabgaben sowie den Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben befreit, soweit sich diese Abgaben und Gebühren aus der Erfüllung der jeweiligen in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Aufgaben dieser Gesellschaften ergeben. Diese Befreiung bezieht sich auch auf sämtliche Gebühren, die aus dem Abschluss von Verträgen gemäß § 35 resultieren.

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