§ 50 BBVWO

Alte FassungIn Kraft seit 14.8.1997

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 138/2003).

ABSCHNITT 6

Behindertenvertrauenspersonen Wahl der Behindertenvertrauenspersonen

§ 50.

(1) In jedem dem Bahn-Betriebsverfassungsgesetz (BBVG), BGBl. I Nr. 66/1997, unterliegenden Betrieb (§ 2 BBVG), in dem dauernd mindestens fünf begünstigte Behinderte (§ 2 Abs. 1 und 3 Behinderteneinstellungsgesetz - BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970) beschäftigt sind, sind von diesen eine Behindertenvertrauensperson und deren Stellvertreter (§ 51 Abs. 1 BBVG) zu wählen. Sind in einem solchen Betrieb dauernd mindestens 15 begünstigte Behinderte beschäftigt, so sind zwei Stellvertreter zu wählen.

(2) Die Wahl der Behindertenvertrauenspersonen und der Stellvertreter ist tunlichst gemeinsam mit der Wahl des Vertrauenspersonenausschusses durchzuführen.

(3) Wahlberechtigt sind alle begünstigten Behinderten des Betriebes, die am Tag der Wahlausschreibung und am Tag der Wahl im Betrieb beschäftigt sind.

(4) Wählbar sind alle begünstigten Behinderten des Betriebes, die am Tag der Wahl seit mindestens sechs Monaten im Betrieb beschäftigt sind, das 19. Lebensjahr vollendet haben und abgesehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft die Voraussetzungen für das Wahlrecht zum Nationalrat erfüllen.

(5) Auf die Durchführung und Anfechtung der Wahl der Behindertenvertrauenspersonen (Stellvertreter) sind die Bestimmungen der §§ 10 Abs. 1 und 2, 13 Abs. 2, 19 und 21 bis 43 sinngemäß anzuwenden. Zur Anfechtung der Wahl ist auch der im Betrieb bestehende Vertrauenspersonenausschuß berechtigt. Das Ergebnis der Wahl der Behindertenvertrauenspersonen ist auch dem zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bekanntzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2025

Gesetzesnummer

10009044

Dokumentnummer

NOR12112806

alte Dokumentnummer

N6199712603Y

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)