§ 50 BBVGO

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1998

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 138/2003).

§ 50.

(1) Erreicht der Antrag auf Enthebung des Zentraljugendvertrauensrates die Zustimmung der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen nicht, so gilt er als abgelehnt. Erreicht der Antrag hingegen die erforderliche Mehrheit, so ist ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses durch den Vorsitzführenden (§ 49 Abs. 8) die Tätigkeitsdauer des Zentraljugendvertrauensrates beendet.

(2) Hat die Jugendvertreterversammlung die Enthebung des Zentraljugendvertrauensrates beschlossen, so ist in der gleichen Versammlung der Wahlausschuß für die Wahl des neuen Zentraljugendvertrauensrates zu bestellen. Auf diesen Tagesordnungspunkt ist in der Einberufung (§ 48 Abs. 4) der Jugendvertreterversammlung zur Beschlußfassung über die Enthebung des Zentraljugendvertrauensrates hinzuweisen.

(3) Die Enthebung des Zentraljugendvertrauensrates hat der Vorsitzende des Personaljugendvertrauensrates, der in der Jugendvertreterversammlung den Vorsitz geführt hat, allen Personaljugendvertrauensräten, dem Zentralausschuß, der Unternehmensleitung, den zuständigen überbetrieblichen Interessenvertretungen der Arbeitnehmer sowie dem zuständigen (Verkehrs‑)Arbeitsinspektorat bekanntzugeben.

Schlagworte

Verkehrsinspektorat, Arbeitsinspektorat

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2025

Gesetzesnummer

10009123

Dokumentnummer

NOR12115686

alte Dokumentnummer

N6199851932L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)