§ 50 AOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1988

Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in § 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.

Quästur

§ 50

(1) § 50.Die Quästur ist eine der Akademiedirektion eingegliederte Verwaltungseinrichtung. Sie hat alle Kassengeschäfte als Kasse der Akademie zu besorgen, und zwar:

  1. 1. die Einhebung von Forderungen;
  2. 2. die Durchführung aller für die Akademie oder ihre Einrichtungen zu leistenden Zahlungen und deren Evidenthaltung;
  3. 3. die Verständigung der über die Mittel verfügungsberechtigten Organe der Akademie von der Durchführung der Zahlungen und von der Höhe der für die einzelnen für bestimmte Verwendungszwecke in Betracht kommenden noch vorhandenen Mittel;
  4. 4. die Verrechnung aller Einnahmen und Ausgaben der Akademie.

(2) Die Bestellung des Leiters der Quästur erfolgt durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung nach Anhörung des Akademiekollegiums und des Akademiedirektors. Der Leiter der Quästur ist dem Akademiedirektor unterstellt.

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