V. ABSCHNITT Werbebeschränkungen Allgemeine Bestimmungen
§ 50.
(1) Arzneimittelwerbung darf nur für
- 1. zugelassene Arzneispezialitäten oder
- 2. Arzneimittel, die im Arzneibuch im Sinne des § 1 Arzneigebuchgesetz genannt sind,
betrieben werden.
(2) Arzneimittelwerbung darf weder Aussagen noch bildliche Darstellungen enthalten, die
- 1. dem Arzneimittel eine über seine tatsächliche Wirkung hinausgehende Wirkung beilegen,
- 2. fälschlich den Eindruck erwecken, daß ein Erfolg regelmäßig erwartet werden kann, oder
- 3. im Widerspruch zur Kennzeichnung, Gebrauchs- oder Fachinformation stehen.
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