§ 50 AMG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1984

V. ABSCHNITT Werbebeschränkungen Allgemeine Bestimmungen

§ 50.

(1) Arzneimittelwerbung darf nur für

  1. 1. zugelassene Arzneispezialitäten oder
  2. 2. Arzneimittel, die im Arzneibuch im Sinne des § 1 Arzneigebuchgesetz genannt sind,

    betrieben werden.

(2) Arzneimittelwerbung darf weder Aussagen noch bildliche Darstellungen enthalten, die

  1. 1. dem Arzneimittel eine über seine tatsächliche Wirkung hinausgehende Wirkung beilegen,
  2. 2. fälschlich den Eindruck erwecken, daß ein Erfolg regelmäßig erwartet werden kann, oder
  3. 3. im Widerspruch zur Kennzeichnung, Gebrauchs- oder Fachinformation stehen.

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