Rentenbeihilfen
§ 50.
Der Anspruch auf Rentenbeihilfen der Personen, denen die Berechtigung zur Ausübung der erwerbsmäßigen Arbeitsvermittlung nach dem 13. März 1938 entzogen wurden, bleibt aufrecht, solange die Voraussetzungen, unter denen die Zuerkennung erfolgte, vorliegen. Auf Antrag kann das Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen die Rentenbeihilfen erhöhen, insoweit dies unter Bedachtnahme auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Rentenbeziehers notwendig erscheint.
Schlagworte
Einkommensverhältnis
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2025
Gesetzesnummer
10008239
Dokumentnummer
NOR12095910
alte Dokumentnummer
N6196918138L
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