§ 50 AMFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1969

Rentenbeihilfen

§ 50.

Der Anspruch auf Rentenbeihilfen der Personen, denen die Berechtigung zur Ausübung der erwerbsmäßigen Arbeitsvermittlung nach dem 13. März 1938 entzogen wurden, bleibt aufrecht, solange die Voraussetzungen, unter denen die Zuerkennung erfolgte, vorliegen. Auf Antrag kann das Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen die Rentenbeihilfen erhöhen, insoweit dies unter Bedachtnahme auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Rentenbeziehers notwendig erscheint.

Schlagworte

Einkommensverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2025

Gesetzesnummer

10008239

Dokumentnummer

NOR12095910

alte Dokumentnummer

N6196918138L

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