Erwerb einer fremden Staatsbürgerschaft.
§ 504.
Österreichischen Staatsbürgern, die in der im § 500 Abs. 1 angeführten Zeit aus einem der dort angeführten Gründe ausgewandert sind und nach der Auswanderung die Staatsbürgerschaft eines fremden Staates erworben und hiedurch die österreichische Staatsbürgerschaft verloren haben, sind die im § 228 Abs. 1 Z. 1 angeführten Ersatzzeiten bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen anzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12094102
alte Dokumentnummer
N6195546092L
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