§ 504 ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1956

Erwerb einer fremden Staatsbürgerschaft.

§ 504.

Österreichischen Staatsbürgern, die in der im § 500 Abs. 1 angeführten Zeit aus einem der dort angeführten Gründe ausgewandert sind und nach der Auswanderung die Staatsbürgerschaft eines fremden Staates erworben und hiedurch die österreichische Staatsbürgerschaft verloren haben, sind die im § 228 Abs. 1 Z. 1 angeführten Ersatzzeiten bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen anzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12094102

alte Dokumentnummer

N6195546092L

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