§ 503 WVO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2012

§ 5.03

Benutzung von Schifffahrtszeichen und Wasserstraßenbezeichnungen

  1. 1. Die zuständigen Behörden müssen nicht alle Zeichen der Anlagen 7 und 8 verwenden und müssen Zeichen und Bezeichnungen, die sie nicht verwenden, in ihren Regelungen nicht anführen.
  2. 2. Wenn keine Zeichen und Bezeichnungen vorhanden sind, müssen Schiffsführer und Personen, unter deren Aufsicht schwimmende Anlagen gestellt sind, im Rahmen der allgemeinen Sorgfaltspflicht alle Maßnahmen gemäß § 1.04 ergreifen.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019

Gesetzesnummer

20007447

Dokumentnummer

NOR40131578

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