§ 5.03
Benutzung von Schifffahrtszeichen und Wasserstraßenbezeichnungen
- 1. Die zuständigen Behörden müssen nicht alle Zeichen der Anlagen 7 und 8 verwenden und müssen Zeichen und Bezeichnungen, die sie nicht verwenden, in ihren Regelungen nicht anführen.
- 2. Wenn keine Zeichen und Bezeichnungen vorhanden sind, müssen Schiffsführer und Personen, unter deren Aufsicht schwimmende Anlagen gestellt sind, im Rahmen der allgemeinen Sorgfaltspflicht alle Maßnahmen gemäß § 1.04 ergreifen.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019
Gesetzesnummer
20007447
Dokumentnummer
NOR40131578
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