§ 502 WVO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2012

§ 5.02

Bezeichnung der Wasserstraße

  1. 1. Anlage 8 dieser Verordnung enthält die Bezeichnung der Wasserstraße zur Erleichterung der Schifffahrt. Gleichzeitig ist dort angegeben, unter welchen Voraussetzungen die beschriebenen Zeichen verwendet werden.
  2. 2. In Österreich gelten die Zeichen zur Bezeichnung der Wasserstraße als Schifffahrtszeichen (Hinweise) gemäß § 25 des Schifffahrtsgesetzes. Die Anbringung von Taktfeuern zur Nachtbezeichnung erfolgt nur wo es nautisch erforderlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019

Gesetzesnummer

20007447

Dokumentnummer

NOR40131577

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