§ 502.
(1) Auch militärische Kommanden sowie jene Soldaten, die dem für die militärische Sicherheit und Ordnung im Standort oder in der Unterkunft verantwortlichen Kommandanten (Ortskommandanten oder Unterkunftskommandanten) zum Zwecke der Besorgung dieser Aufgaben unterstellt sind, und, soweit sie nicht schon zu diesem Personenkreis zählen, Wachen können die vorläufige Verwahrung (§ 177) des einer strafbaren Handlung Verdächtigen zum Zwecke der Vorführung vor den Untersuchungsrichter vornehmen,
- 1. wenn der Verdächtige auf einer militärischen Liegenschaft auf frischer Tat betreten wird oder
- 2. wenn der Verdächtige Soldat ist, einer der im § 175 Abs. 1 Z. 2 bis 4 angeführten Umstände vorliegt und die vorläufige Einholung des richterlichen Befehls wegen Gefahr im Verzug nicht tunlich ist.
(2) § 177 Abs. 2 bis 4 gilt dem Sinne nach.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12036930
alte Dokumentnummer
N2199329534J
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