§ 501 Geo Gerichte

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1953

§ 501

(1) In das nach GeoForm. Nr. 99 zu führende Rechtshilferegister in Strafsachen Hs sind einzutragen: Ersuchen um Rechtshilfe im gerichtlichen Strafverfahren, in Dienst- und Standesstrafverfahren sowie Ersuchen im Strafverfahren anderer Behörden, weiters bei Bezirksgerichten Ersuchen um einzelne Erhebungen in Sachen, die im Z-Register nicht eingetragen oder schon abgestrichen sind, sowie Auslieferungsanträge ausländischer Behörden.

(2) Bei Bezirksgerichten sind ferner ins Hs-Register die Fälle einzutragen, in denen gemäß § 221a oder § 488 Z 3 StPO. die Hauptverhandlung von einem Richter des Bezirksgerichtes als Vorsitzenden oder als Einzelrichter durchzuführen ist. Diese Fälle sind in der Bemerkungsspalte des Registers fortlaufend zu zählen.

(3) Ersuchen von Gerichten oder anderen Behörden um den Vollzug von Freiheitsstrafen und die damit zusammenhängenden Geschäfte (Strafortsänderungssachen) sind bei dem Gerichte, das um den Strafvollzug ersucht wird, als Jv-Sache zu behandeln, wenn und soweit der Gerichtsvorsteher ihre Erledigung nicht einem Richter des Gerichtes übertragen hat (§ 598 Abs. 3). Im letzten Falle sind sie als Hs-Sache zu behandeln.

(4) Für die Eintragungen ins Hs-Register und die Aktenbildung gelten die Bestimmungen der §§ 434 Abs. 1 und 435, für die Ersuchen von Gerichten und anderen Behörden um die Übersendung von strafgerichtlichen Akten die Bestimmungen des § 436.

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