§ 4g EpidemieG

Alte FassungIn Kraft seit 07.12.2022

Erinnerungen an Impfungen gegen COVID‑19

§ 4g.

(1) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister ist als datenschutzrechtlich Verantwortlicher (Art. 4 Z 7 DSGVO) ermächtigt, Personen, für die gemäß den jeweils gültigen Impfempfehlungen des Nationalen Impfgremiums die Vervollständigung der Grundimmunisierung gegen COVID‑19 empfohlen wird, an diese Grundimmunisierung zu erinnern. Die Vervollständigung der Grundimmunisierung ist die Verabreichung einer weiteren Dosis nach Abschluss der ersten Impfserie zur Vervollständigung des Impfschutzes gegen COVID‑19.

(1a) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister ist als datenschutzrechtlich Verantwortlicher (Art. 4 Z 7 DSGVO) ermächtigt, Personen, für die gemäß den jeweils gültigen Impfempfehlungen des Nationalen Impfgremiums eine Auffrischungsimpfung gegen COVID-19 empfohlen wird, an diese Auffrischungsimpfung zu erinnern. Eine Auffrischungsimpfung ist eine erneute Impfung nach Abschluss der Grundimmunisierung, um eine nachlassende Immunantwort wieder zu erhöhen und den Impfschutz aufrechtzuerhalten.

(2) Zum Zweck der Versendung von Erinnerungsschreiben an die Vervollständigung der Grundimmunisierung oder an Auffrischungsimpfungen gegen COVID‑19 hat die ELGA GmbH als Auftragsverarbeiterin (Art. 4 Z 8 DSGVO) des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers

  1. 1. auf Basis der jeweils gültigen Impfempfehlungen des Nationalen Impfgremiums aus den im zentralen Impfregister gespeicherten COVID19-bezogenen Angaben (§ 24c Abs. 2 Z 2 GTelG 2012) jene Personen zu ermitteln, für die die Vervollständigung der Grundimmunisierung oder eine Auffrischungsimpfung gegen COVID19 empfohlen wird, und zwar unabhängig davon, ob eine Impfung zum Zeitpunkt der Erinnerung aufgrund einer aktuellen Genesung oder einer Kontraindikation nicht empfohlen wird,
  2. 2. auf Basis der Informationen gemäß Z 1 aus den im Patientenindex gespeicherten Angaben (§ 4 iVm § 18 GTelG 2012) die aktuellen Namensangaben zur Person sowie deren aktuelle Wohnadresse zu ermitteln, und
  3. 3. den gemäß Z 1 ermittelten Personen ein Erinnerungsschreiben an die Vervollständigung der Grundimmunisierung oder die empfohlene Auffrischungsimpfung gegen COVID19 zu übermitteln.

(3) Das Erinnerungsschreiben hat zumindest Folgendes zu enthalten:

  1. 1. eine Datenschutzinformation gemäß Art. 14 DSGVO,
  2. 2. fachliche Informationen über die empfohlene Vervollständigung der Grundimmunisierung oder die empfohlene Auffrischungsimpfung gegen COVID-19,
  3. 3. den Hinweis, dass die Information unabhängig davon erfolgt, ob eine Impfung zum Zeitpunkt der Erinnerung aufgrund einer aktuellen Genesung oder einer Kontraindikation nicht empfohlen wird, und eine Aufklärung durch einen Arzt nicht ersetzt wird, sowie
  4. 4. die Informationen gemäß Abs. 4 und 5.

(4) Die gemäß § 4b Abs. 8 benannte Stelle hat Anfragen und Beschwerden der betroffenen Personen im Zusammenhang mit den Erinnerungsschreiben entgegenzunehmen, gegebenenfalls die Art des Fehlers zu erheben sowie für die Behebung des Fehlers zu sorgen. Die betroffenen Personen sind darüber zu informieren.

(5) Für die Zurverfügungstellung von Informationen über die auf Antrag der betroffenen Personen gemäß den Art. 15 bis Art. 22 DSGVO ergriffenen Maßnahmen zu im Zusammenhang mit dem Erinnerungsschreiben stehenden Verarbeitungstätigkeiten steht dem datenschutzrechtlich Verantwortlichen gemäß Art. 23 Abs. 1 lit. e DSGVO eine Frist von drei Monaten zu. Die betroffenen Personen sind über diese Beschränkung des Art. 12 Abs. 3 DSGVO in geeigneter Weise zu informieren.

(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat geeignete Datensicherheitsmaßnahmen zu ergreifen, insbesondere

  1. 1. ist eine Weiterverarbeitung der aus dem zentralen Impfregister erhobenen personenbezogenen Daten zu anderen Zwecken als der gegenständlichen Versendung von Erinnerungsschreiben unzulässig, soweit in diesem und anderen Bundesgesetzen nicht anderes bestimmt ist,
  2. 2. sind die Zugriffe auf das zentrale Impfregister zum Zweck der Versendung der Erinnerungsschreiben zu protokollieren.

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2022

Gesetzesnummer

10010265

Dokumentnummer

NOR40248433

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