§ 4c
Abberufung
Die Landesregierung hat den Kinder- und Jugendanwalt (die Kinder- und Jugendanwältin) mit Bescheid von seiner (ihrer) Funktion abzuberufen, wenn dieser (diese)
- a) schriftlich darum ersucht,
- b) dauernd arbeitsunfähig ist, oder
- c) seine (ihre) Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt.
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