§ 4b ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Ursprungsnachweise

§ 4b.

(1) Die Richtigkeit einer Erklärung über das Ursprungsland hat der Anmelder durch Vorlage der Frachtpapiere, der Handelsrechnung, des kaufmännischen Schriftwechsels oder anderer geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Wenn es aus gesamtwirtschaftlichem Interesse oder auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Sicherung der Einhaltung der Ursprungsregeln gemäß § 4a erforderlich ist, hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und, soweit es sich um Waren handelt, für die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach dem Außenhandelsgesetz 1984, BGBl. Nr. 184, zuständig ist, auch im Einvernehmen mit diesem Bundesminister, durch Verordnung zu bestimmen, inwieweit der Ursprung von Waren bei der Einfuhr durch ein Ursprungszeugnis nachzuweisen ist.

(2) Ein Ursprungszeugnis muß

  1. a) von einer Behörde oder einer anderen vom Ausstellungsland dazu ermächtigten und zuverlässigen Stelle ausgestellt sein,
  2. b) alle Angaben enthalten, die zur Feststellung der Nämlichkeit der Waren, auf die es sich bezieht, erforderlich sind, insbesondere
  1. Zahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke,
  2. Art der Waren,
  3. das Roh- und Eigengewicht der Waren; ist das Eigengewicht nicht bekannt, ist das Reingewicht der Waren anzugeben; diese Angaben können jedoch durch andere ersetzt werden, insbesondere Zahl oder Rauminhalt, wenn die Waren während des Transports erheblichen Gewichtsveränderungen unterliegen oder wenn das Gewicht nicht feststellbar ist oder wenn die Feststellung der Nämlichkeit der Waren normalerweise durch diese anderen Angaben gewährleistet ist,
  4. Name des Absenders;
  1. c) bescheinigen, in welchem Land (Gebiet) die darin genannten Waren ihren Ursprung haben.

(3) Auch bei Vorlage eines Ursprungszeugnisses, das die Bedingungen des Abs. 2 erfüllt, kann das Zollamt im Falle ernsthafter Zweifel am erklärten Ursprung der Ware oder an der Echtheit oder Richtigkeit des Ursprungszeugnisses weitere Beweismittel verlangen, um sicherzustellen, daß die Erklärung des Ursprungs den geltenden Rechtsvorschriften entspricht.

(4) § 4a ist auch für die Bestimmung des Ursprungs von aus dem Zollgebiet ausgeführten Waren anzuwenden. Ursprungszeugnisse sind nach diesen Regeln sowie unter Beachtung von Abs. 2 auszustellen. Wenn aber der Antragsteller dartut, daß im Bestimmungsland für die Zwecke der Bestimmung des Ursprungs der Waren Vorschriften oder völkerrechtliche Vereinbarungen gelten, die den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Ursprungsregeln inhaltlich nicht entsprechen, und diese bekanntgibt, können Ursprungszeugnisse nach diesen ausgestellt werden.

(5) Der Bundesminister für Finanzen hat, soweit dies zur Erleichterung oder Beschleunigung des Zollverfahrens oder zur Anpassung an völkerrechtliche Vereinbarungen erforderlich ist, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Ausstellung von Ursprungszeugnissen, insbesondere über deren formale Gestaltung, festzulegen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 184/1984, Rohgewicht

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12052131

alte Dokumentnummer

N3199325170J

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