§ 4b.
(1) Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZCh sind folgende Dienstgrade vorgesehen:
Erfordernisse/Wartefrist | Dienstgrad |
Ernennung in M ZCh | Gefreiter |
2 Jahre ab Gefreiter oder Abs. 2 | Korporal |
5 Jahre ab Korporal oder Abs. 3 | Zugsführer |
(2) Die Wartefrist von zwei Jahren zur Erreichung des Dienstgrades Korporal wird ersetzt durch
- 1. die erfolgreich abgeschlossene Kaderanwärterausbildung 1 im Rahmen der Unteroffiziersausbildung oder gleichwertiger Ausbildungsabschnitte und einer Wartefrist von zwei Monaten ab Erreichen des Dienstgrades Gefreiter oder
- 2. eine Verwendung in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen nach § 101a des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956, und der Annahme einer freiwilligen Meldung zur Auslandseinsatzbereitschaft nach § 25 des Auslandszulagen- und –hilfeleistungsgesetzes (AZHG), BGBl. I Nr. 66/1999, und einer Wartefrist von drei Monaten ab Erreichen des Dienstgrades Gefreiter.
(3) Die Wartefrist von fünf Jahren zur Erreichung des Dienstgrades Zugsführer wird ersetzt durch
- 1. die erfolgreich abgeschlossene Kaderanwärterausbildung 2 im Rahmen der Unteroffiziersausbildung oder gleichwertiger Ausbildungsabschnitte oder
- 2. eine Verlängerung der Verwendung und der Auslandeinsatzbereitschaft nach Abs. 2 Z 2 und einer Wartefrist von drei Jahren ab Erreichen des Dienstgrades Korporal.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 440/2016
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2017
Gesetzesnummer
20002289
Dokumentnummer
NOR40189848
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