§ 4b Verordnung – BMF-BGBl II 2001/416

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2019

Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Fahrrads oder Kraftrads

§ 4b.

Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Fahrrad oder Kraftrad mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, ist ein Sachbezugswert von Null anzusetzen. Für andere Krafträder ist § 4 anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2023

Gesetzesnummer

20001641

Dokumentnummer

NOR40219022

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