Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Fahrrads oder Kraftrads
§ 4b.
Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Fahrrad oder Kraftrad mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, ist ein Sachbezugswert von Null anzusetzen. Für andere Krafträder ist § 4 anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2023
Gesetzesnummer
20001641
Dokumentnummer
NOR40219022
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