Messung und Kontrolle des Kondensat-(Teer-), Nikotin- und Kohlenmonoxidegehalts
§ 4b.
Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technologie durch Verordnung geeignete Verfahren zur Messung und Kontrolle des Kondensat-(Teer-), Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalts bezüglich der in § 4 festgesetzten Höchstmengen und der gemäß § 4a anzugebenden Mengen vorzuschreiben.
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