§ 4b EpidemieG

Alte FassungIn Kraft seit 28.5.2021

EPI-Service

§ 4b.

(1) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat als datenschutzrechtlich Verantwortlicher zum Zweck der Erstellung und Bereitstellung von Testnachweisen für SARS-CoV-2-Tests ein elektronisches Service („EPI-Service“) einzurichten und zu betreiben. Er kann sich dazu eines Auftragsverarbeiters bedienen.

(2) Teststellen und Labore (Testzentren) haben alle Testergebnisse elektronisch in standardisierter Form an das EPI-Service zu übermitteln. Diese Meldungen haben folgende Daten zu enthalten:

  1. 1. Nach- und Vorname/n
  2. 2. Geburtsdatum
  3. 3. Geschlecht
  4. 4. Sozialversicherungsnummer
  5. 5. Kontaktdaten (Wohnsitz, Telefonnummer, E-Mail-Adresse)
  6. 6. Testzentrum
  7. 7. Datum und Uhrzeit der Probenabnahme
  8. 8. Art des Tests
  9. 9. Testergebnis
  10. 10. Gültigkeitsdauer.

(3) Das EPI-Service ergänzt ein gemeldetes Testergebnis im Wege einer ZPI- oder ZMR-Abfrage um das bPK-GH sowie um Berechnungen über die für die getestete Person festgelegte Gültigkeitsdauer des Testergebnisses und um einen QR-Code. Der QR-Code enthält folgende Daten:

  1. 1. Initialen des Vornamens
  2. 2. Initialen des Nachnamens
  3. 3. Geburtsjahr
  4. 4. Datum und Uhrzeit der Probenabnahme
  5. 5. Gültigkeitsdauer.

(4) Testzentren sind verpflichtet, der getesteten Person den Testnachweis in digitaler Form per Link zum Gesundheitsportal oder auf Verlangen der getesteten Person in gedruckter Form zugänglich zu machen. Zu diesem Zweck sind sie berechtigt, personenbezogen auf den Testnachweies im Gesundheitsportal zuzugreifen.

Schlagworte

Nachname

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10010265

Dokumentnummer

NOR40232020

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