Einfuhr von Wirkstoffen für Humanarzneimittel
§ 4b.
(1) Wirkstoffe für Humanarzneimittel dürfen aus Drittländern nur unter folgenden Voraussetzungen eingeführt werden:
- 1. die Wirkstoffe wurden nach Standards hergestellt, die den von der Europäischen Union festgelegten Standards der Guten Herstellungspraxis für Wirkstoffe mindestens gleichwertig sind, und
- 2. (Anm.: Tritt mit 2.7.2013 in Kraft)
(2) (Anm.: Tritt mit 2.7.2013 in Kraft)
(3) (Anm.: Tritt mit 2.7.2013 in Kraft)
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