§ 4b AMBO 2009

Alte FassungIn Kraft seit 25.6.2013

Einfuhr von Wirkstoffen für Humanarzneimittel

§ 4b.

(1) Wirkstoffe für Humanarzneimittel dürfen aus Drittländern nur unter folgenden Voraussetzungen eingeführt werden:

  1. 1. die Wirkstoffe wurden nach Standards hergestellt, die den von der Europäischen Union festgelegten Standards der Guten Herstellungspraxis für Wirkstoffe mindestens gleichwertig sind, und
  2. 2. (Anm.: Tritt mit 2.7.2013 in Kraft)

(2) (Anm.: Tritt mit 2.7.2013 in Kraft)

(3) (Anm.: Tritt mit 2.7.2013 in Kraft)

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