§ 4a ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Ursprungsregeln

§ 4a.

(1) Die nachfolgenden Absätze gelten, soweit der Ursprung einer Ware maßgebend ist, für die Anwendung

  1. a) von Zollsätzen des Zolltarifs oder völkerrechtlicher Vereinbarungen, soweit nicht besondere Bestimmungen über den Ursprung für präferentielle Zwecke bestehen, oder
  2. b) anderer als zolltariflicher Maßnahmen, die durch bundesgesetzliche Vorschriften für den grenzüberschreitenden Warenverkehr festgelegt sind.

(2) Ursprungswaren eines Landes sind Waren, die in diesem Land im Sinne des Abs. 3 vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind oder im Sinne des Abs. 4 der letzten Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind. Für Zwecke der Ursprungsermittlung schließt der Begriff „Land“ auch das Küstenmeer des betreffenden Landes ein.

(3) Vollständig in einem Land gewonnene oder hergestellte Waren sind:

  1. a) mineralische Stoffe, die in diesem Land gewonnen worden sind;
  2. b) pflanzliche Erzeugnisse, die in diesem Land geerntet worden sind;
  3. c) lebende Tiere, die in diesem Land geboren oder ausgeschlüpft sind und die dort aufgezogen worden sind;
  4. d) Erzeugnisse, die von in diesem Land gehaltenen lebenden Tieren gewonnen worden sind;
  5. e) Jagdbeute und Fischfänge, die in diesem Land erzielt worden sind;
  6. f) Erzeugnisse der Seefischerei und andere Meereserzeugnisse, die außerhalb des Küstenmeeres eines Landes von Schiffen aus gefangen worden sind, die in diesem Land ins Schiffsregister eingetragen oder angemeldet sind und die Flagge dieses Landes führen;
  7. g) Waren, die an Bord von Fabrikschiffen aus unter lit. f genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, die ihren Ursprung in diesem Land haben, sofern die Fabrikschiffe in diesem Land ins Schiffsregister eingetragen oder angemeldet sind und die Flagge dieses Landes führen;
  8. h) Erzeugnisse, die aus dem Meeresgrund oder Meeresuntergrund außerhalb des Küstenmeeres gewonnen worden sind, sofern dieses Land ausschließlich Nutzungsrechte für diesen Meeresgrund oder -untergrund besitzt;
  9. i) Ausschuß und Abfälle, die bei Herstellungsvorgängen anfallen, und Altwaren, wenn sie in diesem Land gesammelt worden sind und nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können;
  10. j) Waren, die in diesem Land ausschließlich aus den unter lit. a bis i genannten Waren oder ihren Folgeerzeugnissen jeglicher Herstellungsstufe hergestellt worden sind.

(4) Eine Ware, an deren Herstellung zwei oder mehrere Länder beteiligt waren, ist Ursprungsware des Landes, in dem sie der letzten wesentlichen und wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen worden ist, die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen worden ist und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt. Bei der Beurteilung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, sind die erzeugungs- und handelsrelevanten Umstände des Einzelfalles sowie der Handelsgebrauch des in Betracht kommenden Wirtschaftszweiges zu berücksichtigen.

(5) Eine Be- oder Verarbeitung, bei der festgestellt worden ist oder bei der die festgestellten Tatsachen die Vermutung rechtfertigen, daß sie nur die Umgehung von Bestimmungen bezweckt, die in bundesgesetzlichen Regelungen betreffend die Einfuhr von Waren bestimmter Länder gelten, kann den so erzeugten Waren keinesfalls im Sinne des Abs. 4 die Eigenschaft von Ursprungswaren des Be- oder Verarbeitungslandes verleihen.

(6) Zubehör und Ersatzteile sowie Werkzeugausstattungen, die gleichzeitig mit Geräten, Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen geliefert werden, zu deren normaler Ausrüstung sie gehören, haben den Ursprung der betreffenden Geräte, Maschinen, Apparate oder Fahrzeuge.

(7) Bei der Bestimmung des Ursprungs von Waren bleibt der Ursprung der zur Herstellung der Waren verwendeten Energiestoffe, Einrichtungen, Maschinen und Werkzeuge außer Betracht. Zerlegte oder nicht zusammengebaute Waren, die aus Gründen der Beförderung oder Herstellung in Teilsendungen eingeführt werden, sind hinsichtlich ihres Ursprungs als einheitliche Ware zu behandeln, wenn der Anmelder die Zusammengehörigkeit der Teilsendungen und den Ursprung der Ware als Ganzes nachweist. Umschließungen eingeführter Waren sind, wenn sie als selbständige Ware zu verzollen sind, auch hinsichtlich des Ursprungs als selbständige Waren zu behandeln; im übrigen gelten sie als Ursprungserzeugnisse des Landes, in dem die Waren ihren Ursprung haben.

(8) Wenn es zur Vermeidung von Zweifelsfällen oder zur Wahrnehmung wirtschafts- oder handelspolitischer Interessen notwendig ist, hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und, soweit es sich um Waren handelt, für die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach dem Außenhandelsgesetz 1984, BGBl. Nr. 184, zur Erteilung der Einfuhrbewilligung zuständig ist, auch im Einvernehmen mit diesem Bundesminister, unter Beachtung von völkerrechtlichen Vereinbarungen über den Ursprung von Waren durch Verordnung zu bestimmen, welche Voraussetzungen bei bestimmten Waren gegeben sein müssen, damit diese Waren als Ursprungserzeugnisse im Sinne der Abs. 3 bis 7 anzusehen sind.

Schlagworte

Bearbeitung, Meeresuntergrund, Bearbeitungsland, BGBl. Nr. 184/1984

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12052130

alte Dokumentnummer

N3199325169J

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