§ 4a ZaBiStaG

Alte FassungIn Kraft seit 12.6.2010

§ 4a.

Der Bundesminister für Finanzen hat dem Hauptausschuss jeweils binnen einem Monat nach Ablauf des Kalendervierteljahres einen Bericht, in dem sämtliche Maßnahmen, die nach diesem Bundesgesetz ergriffen wurden, beschrieben und erläutert werden, vorzulegen.

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